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Statuten KULTUR WORX

1. Name und Sitz

Unter dem Namen KULTUR WORX besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
Der Vereinssitz befindet sich am Domizil des Sekretariats oder subsidiär am Wohnsitz eines vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglieds.

 

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Planung, Durchführung und Vermarktung von Kulturveranstaltungen aller Art und die Ausbildung und Förderung der im Zusammenhang mit Kultur stehenden Disziplinen (Berufe).
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art der Kulturveranstaltung

  • Musik (vorrangig Jazz),

  • Theater,

  • bildnerische Kunst,

  • Literatur,

  • Kino, …
     

Planung und Durchführung
Die Gesamtorganisation von Einzel- und Veranstaltungsreihen unterschiedlicher Arten von Kulturveranstaltungen.
Im Vordergrund stehen dabei die Programmplanung, Buchung und Betreuung der Kulturschaffenden.
 

Vermarktung
Die kommunikative und betriebswirtschaftliche Vermarktung von Einzelveranstaltungen und Veranstaltungsreihen
unter dem Namen „KULTUR WORX“.
 

Ausbildung und Förderung
Die Ausbildung und Förderung von Kulturschaffenden in den oben genannten Disziplinen und der Ausbildung und Förderung
mit den in Zusammenhang stehenden Disziplinen für Kulturveranstaltungen wird dabei ebenfalls angestrebt

 

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Subventionen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
unterstützen.
Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
    Person.


6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen wichtiger Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Revisionsstelle

 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 21 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden
unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.

  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets

  8. Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm

  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  10. Änderung der Statuten

  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit dem einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus min. 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen / Fachgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen
gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ
übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

e) (weitere)

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selber

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Die Arbeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die GV kann dem Vorstand für seine Arbeit eine Entschädigung zusprechen.

 

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt Rechnungsrevisoren oder eine juristische
Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine
Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht
und Antrag. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite
Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung
des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02.06.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

15. Ergänzung Statuten für Passivmitglieder 

 

Die passive Mitgliedschaft ist eine Mitgliedschaft, in welcher passive Mitglieder alle zur Verfügung stehenden Vereinsangebote nutzen können.

Das betrifft z.B. reduzierte Eintrittspreise bei Veranstaltungen, Nutzung von speziellen Kontingenten bei Ticketverkäufen, vorrangige Anmeldung bei Workshops(DJ:Jane, Ferienpass, etc.) , Teilnahme am Kinoklub / Kinderkino, Zugang zu Vereinslokalitäten uvm.

 

Nach drei Jahren passiver Mitgliedschaft prüft der Vorstand automatisch den Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft.

 

Die Kosten betragen 50.- CHF pro Jahr und sind sofort fällig, vorzeitige Kündigung oder Ausschluss berechtigen nicht zur Rückerstattung des Jahresbeitrages bzw. der Differenz oder zur Nichtbezahlung des fälligen Jahresbeitrages.
In besonderen Fällen kann auf die Erhebung des Jahresbeitrages durch Entscheid des Vorstands verzichtet werden.

Passive Mitglieder haben kein Recht auf Teilnahme an der GV und auch kein Stimmrecht.

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